Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt: man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.
Das Jagdausübungsrecht in diesem Bezirk wird in der Regel von der Jagdgenossenschaft an einen Jagdpächter auf eine gesetzlich festgelegte Pachtzeit verpachtet.
Wo kein solcher besteht, bilden die Grundbesitzer eine Jagdgenossenschaft und legen ihre Flächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8) zusammen.
Jagdpachtverträge sind Verträge zwischen einer Jagdgenossenschaft oder dem Grundeigentümer einer Eigenjagd auf der einen Seite, und einem oder mehreren Pächtern auf der anderen Seite.
Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden die als Jagdgenossenschaft zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, somit alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören.