Vom Zeichen als gegenstandsbezogenem Denotat unterscheidet sich das Zeichen als assoziativer Verweis, als Konnotat, das Hinweise auf Empfindungen und Emotionen eröffnet.
Ergeben sich Hinweise auf das Bedürfnis weitergehender Betreuung, verfügt die Jugendanwaltschaft vorsorgliche Massnahmen wie z. B. Psychotherapie, Fremdplatzierung oder Unterbringung in einer Erziehungsanstalt.