Die Versorgung umfasst Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente und Pflegezulage, Bestattungsgeld und Sterbegeld, Hinterbliebenenrente sowie Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen.
Zuvor hatten Witwer nur dann einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Unterhalt der Familie überwiegend durch die verstorbene Ehefrau bestritten worden war.
Hat der Überlebende eigenes Einkommen, so werden 40 % des pauschalierten Nettoeinkommens, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.