Sie ist zugleich eine erste wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der landständischen Verfassung des Herzogtums, hat dabei ihre positiven Seiten betont, ihre Schwächen aber vernachlässigt.
Wahrscheinlich gegen den Vorwurf er würde sein Amt als Landdrost vernachlässigen verfasste er 1663 ein Rechtfertigungsschreiben, in dem er seine Leistungen für das Herzogtum aufzählte.