Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.
Einziger offener Zufluss ist ein weniger als 0,1 km langer, schnurgerade von links von der L 1072 her zulaufender Graben zwischen zwei Grundstücken am Unterlauf.
Schon bald darauf begann die Kurverwaltung mit dem Ankauf von Grundstücken, obwohl die Staatsregierung erst 1910 ihre offizielle Genehmigung hierzu erteilte.
Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer.