Waren die Grenzzeichen eines Grubenfeldes unkenntlich geworden, so war jeder Grubenbesitzer berechtigt, bei der Bergbehörde die Erneuerung der Grenzzeichen zu beantragen.
Teilweise geschah dies durch eine Veröffentlichung in der amtlichen Zeitung des betreffenden Landes, teilweise wurde der Grubenbesitzer amtlich vorgeladen.