Unionswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren beim Grenzübertritt ihren Status als Unionsware und werden somit im weiteren als Nichtunionsware betrachtet.
Gesetzliche oder behördliche Regelungen (Hundegesetze) sehen teilweise eine Pflicht zu derartiger Kennzeichnung vor, auch beim Grenzübertritt müssen Hunde gem.