Ist eine Bank bereits Gläubigerin eines Grundpfandrechtes, so muss die Negativerklärung die bereits zugunsten der Bank belasteten Grundstücke ausdrücklich ausklammern.
Die Niederlassungsleitung kann eine Zweigniederlassung nach außen selbständig vertreten, Gläubigerin von Forderungen und Schuldner von Verbindlichkeiten ist jedoch stets die juristische Person der Hauptniederlassung.