In fast allen Patentrechtssystemen existieren für Erfindervergütung in diesem engeren Verständnis Regelungen, die die privatrechtliche Gestaltungsfreiheit einschränken.
Sie stellt damit den Preis für die große Gestaltungsfreiheit innerhalb der Gesellschaft dar, gibt dieser aber auch eine vergleichsweise hohe Kreditwürdigkeit.
Der Lehrer könne sich auch nicht auf die pädagogische Gestaltungsfreiheit berufen, um das Tragen der Anti-Atomkraft-Plakette im Dienst zu rechtfertigen.