Untersagt sind nach der Gesetzesänderung nur noch verunglimpfende oder entstellende Veränderungen der Landeshymne, nicht aber das Singen anderer Texte zu ihrer Melodie.
Die Gesetzesänderung geht auf eine der Kernforderungen zum Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin zurück, die die Schaffung von nationalen Diplomen für die nichtärztlichen Berufe der Komplementärmedizin fordert.