Geschäftliche und private Notizen können vermischt sein, bei Kaufleuten sind die ricordanze in der Regel Bestandteil der Geschäftsbücher, die von Söhnen und Nachfolgern weitergeführt werden konnten.
Somit kann die Finanzbehörde kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 97 AO) die Vorlage von Urkunden, insbesondere Geschäftsbücher, privatrechtliche Verträge aber auch Sparbücher, Kontoauszüge und Belege verlangen.
Die Höhe dieses Lieferantenkredits vermerkte der Verkäufer schriftlich in seinen Geschäftsbüchern (er „schrieb es an“), denn er besaß gegenüber seinem Käufer eine Forderung, die mit einem Kreditrisiko verbunden ist.