Bei der Einpersonengesellschaft liegen die Geschäftsanteile vollständig in der Hand eines einzigen Gesellschafters, der auch Alleingesellschafter genannt wird.
Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft.