Sehr problematisch ist hingegen der dritte Fall; hiernach sind Ausländer ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen.
Als Gegenleistung sollten sich die Kirchgemeinde verpflichten, die Erhaltung der Gräber seiner Familienangehörigen auf dem hiesigen Kirchhof zu pflegen.