Vermutlich durch Inanspruchnahme von alten Gewohnheitsrechten kam es 2010 zu Störungen der Fläche, so durch Aufstellen von Honigbienenstöcken und durch Fahrzeugverkehr nach Zerschneiden der Schutzzäune.
Die Einbahnstraßenregelung gilt für den gesamten Fahrzeugverkehr, für Radfahrer kann allerdings durch eine Zusatzbeschilderung die Fahrt entgegen der Einbahnstraße freigegeben sein.
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Kraftfahrzeuge oder schnellere Elektroräder).
Gefährdungen für die Art bestehen vor allem in Form von Waldbränden, der Anpflanzung von landwirtschaftlichen Monokulturen sowie dem Straßenbau und Fahrzeugverkehr.
Insbesondere für den Fahrzeugverkehr werden häufig Verkehrsregelungen und Fahrordnungen, die sich an der Straßenverkehrsordnung orientieren, aufgestellt und in die Baustellenordnung aufgenommen.
Die sich daran anschließende Trestle-Brücke für den Fahrzeugverkehr wurde nach dessen Einstellung als Aussichtsplattform ausgebaut, von der aus sich der Schleusenvorgang beobachten lässt.
Während der Sanierungsarbeiten bleibt die Brücke zwar geöffnet, es kommt jedoch insbesondere an Wochenenden immer wieder zu Teil- und Vollsperrungen für den Fahrzeugverkehr.
Der Anliegerverkehr ist als Ausnahme von einer Sperre für den Fahrzeugverkehr durch ausdrückliche Erlaubnis in Verbindung mit einem Verbotsschild gestattet.