Diese waren unter anderem die Blutgerichtsbarkeit, die Niedergerichtsbarkeit außerhalb des Etters, die Kirchenhoheit, die Steuerhoheit und die Dorf- und Gemeindeherrschaft.
Das damalige Dorf bildete ein Oval mit einer Länge in Nord-Süd-Richtung von 280 Metern und einer Breite in Ost-West-Richtung von 250 Metern, umgeben von einem Etter.
Dort erstreckte sich die Landesherrschaft auf die Dorf- und Gemeindeherrschaft, das Niedergericht außerhalb des Etters sowie die Kirchen- und Steuerhoheit.