Wenn Nachrichtendienste gemäß dem Artikel 10-Gesetz heimlich ermitteln und über diese Ermächtigung hinausgehen, besteht eine Fernwirkung für Früchte des vergifteten Baumes.
Dies setzt eine wirksame Ermächtigung durch den Rechtsträger und ein eigenes, schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters an der Geltendmachung in eigenem Namen voraus.