Der Kuppelei machten sich nach damaliger Rechtsprechung auch diejenigen Eltern schuldig, die ihren Kindern den Kontakt mit ihren möglichen Sexualpartnern im elterlichen Haus erlaubten oder durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zuließen.
Acht Geschütze waren in Kasematten untergebracht, die höher lagen als auf den Halbschwestern britischer Herkunft und teilweise auch das Schießen direkt nach vorn erlaubten.
Die Staatsanwaltschaft untersucht auch, ob der Umstand, dass sich statt der erlaubten vier Personen sieben im Führerstand aufhielten, zum Unfallgeschehen beitrug.