Der Anspruch auf eine begrenzte Erlaubniserteilung ergab sich aus der verfassungsgemäßen Auslegung des Heilpraktikergesetzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
Seither war eine Erlaubniserteilung nach dem Rechtsberatungsgesetz nur noch für Renten- und Versicherungsberater, Frachtprüfer, vereidigte Versteigerer, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht möglich.