Gemäß dem Publizitätsprinzip muss die Besitzaufgabe tatsächlich und definitiv durchgeführt werden; dem Aufgebenden darf nach erfolgter Eigentumsaufgabe kein Gewahrsam an der Sache mehr zustehen.
Eine Inanspruchnahme des ehemaligen Eigentümers eines Grundstücks kann auch dann unzumutbar sein, wenn eine Gefahrenlage erst nach Eigentumsaufgabe entsteht.
Die bewusste Eigentumsaufgabe an anderen Sachen (z. B. der Leser lässt die ihm gehörende Zeitung im Zug liegen) und die Besitzaufgabe hieran lässt sich durch die Begleitumstände erkennen.
Umstritten ist, ob zu den Willenserklärungen durch konkludentes Verhalten auch die so genannten Willensgeschäfte gehören, also Eigentumsaufgabe, Aneignung oder Erbschaftsannahme.