Die niederländische Regierung hat keinen Einfluss auf die Auswahl eines Bevollmächtigten und kann ihm zum Beispiel nicht die Teilnahme am Reichsministerrat verweigern.
Diese Zugangsfiktion greift jedoch nicht, wenn dem Schuldner bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Bevollmächtigte nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt ist.
Nach seinem Tod im Jahr 1913 wurde ein Bevollmächtigter von außerhalb berufen, so dass damit die traditionelle Erbfolge der Familie für Verwaltungs-Posten endete.