Dieses Bild entstand vor allem aus den Nachkriegsaussagen seiner Untergebenen, die in ihren Gerichtsverfahren davon überzeugen wollten, dass sie sich in einem Befehlsnotstand befanden.
Die Verteidigung, ein Angeklagter habe „auf höheren Befehl“ (d. h. im Befehlsnotstand) gehandelt, wurde nicht anerkannt und auch nicht als mildernder Umstand gewertet.
In zwei Folgeverfahren wurden die Haftstrafen von demselben Gericht weiter abgemildert und schließlich nach dem Straffreiheitsgesetz von 1954 „wegen Befehlsnotstands“ ganz erlassen.