Die Gemeinden müssen die Festsetzungen aus der Planfeststellung und der Nutzungsregelung im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan nachrichtlich übernehmen, es verbleibt ihnen kein eigener Planungsspielraum dazu.
Den betroffenen Grundstückseigentümern steht in diesem Fall keine Entschädigung zu (Im Gegensatz zur Rücknahme einer Bebauungsmöglichkeit durch die Änderung eines Bebauungsplanes, die Entschädigungsansprüche auslösen kann).
Die Straßen nach Bebauungsplan und nummerierte Straßen sind nicht in dieser Liste aufgenommen und nur in den Anmerkungen zur besseren Orientierung erwähnt.