Gesetzliche Rückgriffsansprüche ergeben sich gegen Personen mit Beamtenstatus aus den Beamtengesetzen (des Beamtenstatusgesetzes, des Bundesbeamtengesetzes) und für Arbeitnehmer aus ihrem Arbeits- und Tarifvertrag.
Die bisherigen Notare im Landesdienst konnten sich auf die vorgesehenen freien Stellen bewerben, mussten aber hierzu ihren bisherigen Beamtenstatus aufgeben.
Wissenschaftliche Mitarbeiter mit dem Amtstitel Assistenzprofessor (bis 2001; mit dauerhaftem Dienstverhältnis und Beamtenstatus) sind eigentlich promovierte Universitätsassistenten (nach § 174 ff.