Die Brücke wurde dann mit einem Autokran von ihren steinernen Widerlagern gehoben, zerlegt und in eine Halle gebracht, wo für den Korrosionsschutz gesorgt wurde.
Im „Autokran“-Urteil durften sich die Gesellschafter nicht auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person berufen, sondern mussten analog §§ 105, 128 HGB mit ihrem Privatvermögen haften.