Beim Bevorschussungskredit oder Negoziierungskredit () ermächtigt die akkreditiveröffnende Bank die Hausbank des Exporteurs, diesem aus dem Akkreditiv einen Vorschuss zu gewähren, bevor dieser die Warendokumente beibringt ().
Die übertragende Bank ist immer auch Zahlstelle für das Akkreditiv, das heißt, sie prüft für die beiden anderen beteiligten Banken die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Dokumente.
Die Zahlungsgarantie gibt es auch als Ersatz für das Zahlungsversprechen eines Akkreditivs, bietet jedoch nicht die gleiche Sicherheit wie das Akkreditiv.
Der Lieferantenkredit () wird zum Exportkredit, wenn der Lieferant mit dem Importeur eine Zahlungsfrist vereinbart hat; Akkreditiv oder Dokumenteninkasso sind hingegen kein Lieferantenkredit.