Der Abschlussprüfer beurteilt das Risikomanagementsystem nur (§ 53 HGrG), seine Aufgabe liegt nicht in der Entwicklung eines Konzepts für die Einführung eines Risikofrüherkennungs-systems seitens der Unternehmen.
Zudem müssen sie Aussagen zu den Risiken des Unternehmens im Lagebericht veröffentlichen und das Bestehen und den Betrieb des Risikofrüherkennungssystems vom Abschlussprüfer prüfen lassen.