Nicht anlagenbezogene Entscheidungen wie die personenbezogene Gaststättenkonzession sind von vornherein nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
Auch wenn die Ausführung der Strecke zunächst eingleisig war, wurde die Option eines zweiten Gleises während der Bauarbeiten von vornherein berücksichtigt.
Bei gegenseitigen Verträgen ist eine Umdeutung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil in das Leistungs- Gegenleistungs-Verhältnis eingegriffen wird.