Die Entscheidung über derartige Hilfen liegt grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen nationalen Notenbank, die auch die unmittelbaren Risiken und Kosten der Maßnahme trägt.
Ob Regiekonzepte schriftlich fixiert werden oder dem jeweiligen Ensemble vom Regisseur mündlich mitgeteilt werden, liegt heute meist im Ermessen des Regisseurs und seines Teams.
Die jeweilige Entscheidung über die Budgetabstimmung müsse dem pflichtgemäßen Ermessen der ihrer Landesorganisation verantwortlichen Landtagsfraktion vorbehalten bleiben.
Das Ermessen des Anstaltsleiters beschränkt sich jedoch (nur) auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahmen wegen eines festgestellten Pflichtverstoßes verhängt werden sollen.