Andererseits kann die Einleitung von Sümpfungswasser in Fließgewässer, insbesondere in trockenen Sommermonaten, dazu führen, dass der Gewässerdurchfluss in dem betroffenen Fließgewässer gewährleistet bleibt.
Kann die Gefahr trotz dieser Maßnahmen nicht beseitigt werden, so muss der Unfallversicherungsträger darauf hinwirken, dass der betroffene Versicherte die gefährdende Tätigkeit unterlässt.
In einigen Fällen findet die Virusreplikation auch nur intermittierend statt, so dass bei den betroffenen Tieres der Nachweis nur zu bestimmten Zeitpunkten positiv verläuft.