Der Inhaber der rangälteren Marke sollte deshalb einen "Verzicht" nicht ausdrücklich erklären, sondern besser nur zusichern, er werde von der Erhebung eines Widerspruchs absehen.
2 BeurkG zählt ausdrücklich Lücken, Änderungen oder Durchstreichungen oder ähnliche Veränderungen auf, die der Notar in seinem Beglaubigungsvermerk festzustellen hat.
Ausdrücklich sollten auch Mädchen aufgenommen werden, die „wegen körperlicher Gebrechen … nicht dienen“, aber sich später durch Handarbeiten ihren Unterhalt verdienen konnten.