Der Leistungsempfänger kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er Unternehmer ist und die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Rechnet er fiktiv ab, lässt er sich also seinen Schaden in Geld ersetzen, kann er die Umsatzsteuer auf eine fiktive Reparatur nicht mehr gelten machen.
Die Verlage sind aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes rechtlich verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen.