2 BeurkG zählt ausdrücklich Lücken, Änderungen oder Durchstreichungen oder ähnliche Veränderungen auf, die der Notar in seinem Beglaubigungsvermerk festzustellen hat.
Die Erläuterungen in den Gesetzeskommentaren stammen teilweise von Wissenschaftlern (Professoren) und auch von Praktikern (Richtern, Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes).
Erbenermittler werden einerseits durch Nachlasspfleger, Notare und Gerichte von Amtes wegen beauftragt, oder sie werden, aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung, selbst aktiv.