Im Geltungsbereich von Züchtigungsrechten wird zwischen „angemessenen und maßvollen“ Züchtigungen und „Misshandlungen“ unterschieden, die unzulässig sind und eine Straftat darstellen.
Seine Trainingsmethoden bzw. sein Umgang mit den Schutzbefohlenen blieben nicht ohne öffentliche Diskussion, so standen der Vorwurf des emotionalen Missbrauchs und körperliche Züchtigungen im Raum.
Präventivmaßnahmen bestanden etwa darin, „Symptome“ wie Unzufriedenheit rechtzeitig zu erkennen und entweder deren Ursachen zu beseitigen oder sie durch Züchtigung „auszutreiben“.
Es habe zwar körperliche Züchtigung gegeben, was damals noch in weiten Kreisen üblich war, aber keine so drakonischen wie er in seinem Roman geschildert habe.