Für die Zulässigkeit einer nachfolgenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nicht entscheidend, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil darauf der Widerspruchsführer keinen Einfluss hat.
Die ebenfalls in VwGO geregelte Verpflichtungsklage verfolgt hingegen das Ziel, die Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu verpflichten.
Wird ein Antrag abgelehnt und der Einspruch dagegen nicht bearbeitet, kann Verpflichtungsklage erhoben werden, obwohl das Vorverfahren nicht abgeschlossen ist.