Das Urteil basiert dabei auf den allgemeinen Grundsatz, dass bestehende gesetzliche Haftungen nicht einseitig durch denjenigen, der eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen werden können.
Voraussetzungen für die Verschuldenshaftung aus Organisationsverschulden sind eine rechtswidrige Verletzungshandlung (auch Unterlassung), Verschulden und ein Schaden.
Zuletzt erkannte der Bundesgerichtshof in seiner Biomineralwasser-Entscheidung jedoch, dass der Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage als einheitliche Verletzungshandlung mehrere Rechtsverletzungen umfassen kann.
Danach weist eine nichthoheitliche Dienstfahrt einen inneren Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Verfolgung hoheitlicher Zwecke auf, wenn sie dazu dient, eine hoheitliche Maßnahme am Zielort vorzunehmen.
Der Unterlassungsanspruch setzt also nicht nur eine Nichtbeachtung der §§ 9 bis 13 PatG voraus, sondern es muss auch die Gefahr einer Wiederholung der Verletzungshandlungen bestehen.
Ursprünglich diente er der Sanktion von Verletzungshandlungen an der Sakrosanktität und von Störung der Abhaltung von Versammlungen, erhielt aber seit der lex Hortensia zunehmend den Charakter eines Rechenschaftsprozesses.