Bekräftigend wird angeführt, dass der Urheber mit seiner Kontrolle über das Inverkehrbringen ohnehin bereits Vergütungsansprüche erheben könne, die auch die weiteren Stufen der Verbreitungskette abdecken.
Im Ergebnis übernimmt der Rechtsanwalt daher die Differenz zwischen dem gesetzlichen Vergütungsanspruch und der Vergütung für die Beratungshilfe als Sondersozialabgabe.
Als problematisch würde es sich allerdings erweisen festzulegen, nach welchen Kriterien sich der Vergütungsanspruch im jeweiligen Einzelfall bestimmen soll.
Im Arbeitsrecht verlöre demnach der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er infolge einer Betriebsstörung seine Arbeitsleistung nicht erbringen könnte (Ohne Arbeit kein Lohn).
Der Erfinder könne vielmehr durch eine entsprechende Anerkennung und – eventuell – einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Staat in ausreichendem Maße (zu weiteren erfinderischen Aktivitäten) angespornt werden.
Der Vergütungsanspruch des Auszubildenden richtet sich nach den §§ 17–19 BBiG: Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine "angemessene" Vergütung zu gewähren (§ 17 Abs.