Das Akzeptverbot ist im Scheckrecht das Verbot, dass ein bezogenes Kreditinstitut gegenüber dem Schecknehmer scheckrechtlich nicht zur Zahlung aus einem Scheck verpflichtet sein darf.
Für Schäden, die in solchen Ausnahmefällen durch das Verfahren verursacht worden sind, werden die Banken oder Sparkassen gegenüber dem Schecknehmer die Haftung übernehmen.
Kraft dieses Garantievertrags versprach der Kartenaussteller dem Schecknehmer, Schecks, die diesem von einem ihrer Kunden ausgestellt wurden, bis zu einer vertraglich bestimmten Maximalhöhe einzulösen.