Bei Einzelunternehmen und Personalgesellschaften ist der Unternehmerlohn ein vorweggenommener Gewinn, welcher sich am Jahresende nicht steuermindernd auswirkt.
Besondere Bewertungsgrundsätze, die im Ergebnis zu Bewertungsabschlägen führen, finden bei der Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapital- und Personalgesellschaften, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie für das Wohnhaus Anwendung.