Ist auf gekorenen Orderpapieren zwar die positive Orderklausel vorgesehen, aber einer der Beteiligten hat bei der Übertragung ein Rektaindossament angebracht, so können die Ansprüche nur durch Abtretung übertragen werden.
Dazu gehören alle geborenen Orderpapiere und die gekorenen Orderpapiere, sofern sie vom Aussteller mit einer positiven Orderklausel versehen worden sind.
Fügt der Aussteller bei gekorenen Orderpapieren eine positive Orderklausel hinzu, so werden sie hierdurch erst zu Orderpapieren, die ebenfalls mittels Indossament übertragen werden können.
Das hat zur Folge, dass ein mit positiver Orderklausel versehener Reisescheck nach Gegenzeichnung durch den Bankkunden durch Indossament auf der Rückseite rechtswirksam übertragen werden kann.