Bei Kreditinstituten stellte sich deshalb die Frage, ob und inwieweit diese Neubewertungsreserven als haftendes Eigenkapital bankenaufsichtsrechtliche Anerkennung finden würden.
Die hierin noch enthaltene Neubewertungsreserve und der Haftsummenzuschlag bei Genossenschaftsbanken werden durch Übergangsvorschriften bis zum Jahre 2022 degressiv abgebaut und gelten dann nicht mehr als haftendes Eigenkapital.