Dies ist möglich, wenn der Nachlass noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz bzw. einer Nachlassverwaltung decken kann, also in diesem Sinne „dürftig“ ist.
Er wurde Kopist im Finanzministerium und arbeitete bei mehreren Rechtsanwälten am obersten Gerichtshof, begann aber auch mit Nachlassverwaltung, Auktionsangelegenheiten und anderen Geschäften.
Steht die Überschuldung nicht fest, weil dem Erben nicht bekannt ist, wie viel Aktivnachlass vorhanden ist, ist die Alternative zur Nachlassinsolvenz die Beantragung einer Nachlassverwaltung.