Das Hofgericht war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für schriftsässige Familienrechtssachen und Kriminalfälle die erste Instanz.
Das Hofgericht war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für standesherrliche Familienrechtssachen und Kriminalfälle der ersten Instanz.