Bis zu jener Zeit konnte ohne eine entsprechende Vertragsgestaltung („Abtretungsklausel“) ein Konsorte sein Risiko nur durch Unterbeteiligung () Dritter verringern.
Das seit dem 16. Jahrhundert bezeugte Wort Konsorten ist aus lateinisch, dem Plural von entlehnt und bedeutet den gleichen Anteil habend, Gefährte, Mitgenosse.
Der Konsortialvertrag wird beim Außenkonsortium zwischen allen Konsorten und dem gemeinsamen Kunden geschlossen, so dass diesem die Konsortialmitglieder bekannt sind.
Beim Innenkonsortium handelt der Konsortialführer ausschließlich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Konsorten, die beim offenen Innenkonsortium dem Kreditnehmer bekannt gegeben werden.
Im Außenkonsortium wird der Konsortialvertrag im Namen der Konsorten abgeschlossen, der Konsortialführer vertritt dabei die Konsorten gegenüber dem Geschäftspartner.