Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gibt es den administrativen Instanzenzug nur mehr in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Im Umfang des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen, daher auch ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der jeweiligen Organisationen unzulässig (§ 7 Abs.
Vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 waren Bescheide im administrativen Instanzenzug anzufechten, bevor die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden konnte.
Nur in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung haben die Länder das Recht zu entscheiden, ob der innergemeindliche Instanzenzug beizubehalten oder abzuschaffen sei.