Im Übrigen geht die Handlungsbefugnis nach schweizerischem Recht in jedem Falle auf die Erben über, es sei denn, der Erblasser habe einen Willensvollstrecker eingesetzt.
Damit ist der Monarch im Zweifel auch für alle Staatsgeschäfte zuständig, die Volksvertretung jedoch nur so weit, wie die Verfassung ihr eine ausdrückliche Handlungsbefugnis (Titel) einräumt.