Der Weltpostvertrag enthält eine Reihe von Richtlinien, die bei solchen Vereinbarungen eingehalten werden sollen, dazu gehören: Gebührenfestsetzung, die Höhe und Ermittlung der Briefdurchgangskosten, sowie das Postpaketabkommen.
Beide Größen, Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger, sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen und in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Würden bei der Gebührenfestsetzung auch kalkulatorische Zinsen auf das Abzugskapital berechnet, würden die Anlieger diesen Teil der Kapitalkosten doppelt tragen.
Der Fälligkeits­zeitpunkt wurde vom Bekanntmachungsdatum auf 10 Tage nach Bekanntmachung der Gebührenfestsetzung verschoben, soweit die Behörde keinen späteren Zeitpunkt festlegt.
Eine satzungsbedingte Gebührenfestsetzung ist dann zu beanstanden, wenn hierdurch die hierfür geltenden (landes-)rechtlichen Obergrenzen (Verbote der Kostenüberdeckung und unangemessenen Gewinnerzielung) überschritten werden.