Auch das österreichische Steuerrecht sieht vor, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstundenzuschläge steuerlich begünstigt werden.
Beim Zusammentreffen von tagesabhängigen Zuschlägen wird nur der jeweils höchste gezahlt; Überstundenzuschlag und Nachtzuschlag wird zusätzlich bezahlt.
Der Überstundenzuschlag als solcher ist im Unterschied zu Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit.
Für Arbeitnehmer nachteilig ist der Aspekt, dass durch die Führung der Überstunden im Arbeitszeitkonto keine Überstundenzuschläge gezahlt werden, da die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.
Ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Überstundenzuschlags besteht nur dann, wenn dies vereinbart wurde oder sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag, einer sonstigen kollektivrechtlichen Bestimmung oder einer betrieblichen Übung ergibt.