Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen.
Er sollte den bis dahin verwendeten Begriff des Rechts- und Links-Radikalismus, der nicht unbedingt verfassungsfeindliche Haltungen bezeichnet, ergänzen.
Die Vorschrift wird als Staatsschutz- und abstraktes Gefährdungsdelikt klassifiziert und soll Propaganda für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern.
Das bayerische Finanzministerium vertritt die Auffassung, dass ein Nachdruck auch nach Erlöschen des Urheberrechts als Verbreitung verfassungsfeindlicher Propaganda sowie als Volksverhetzung strafbar sei.