Von Seiten der Hilfsorganisationen wurde mehrfach Untersuchungsausschüsse des UN-Sicherheitsrates zur Aufklärung von möglichen völkerrechtswidrigen Angriffen gefordert.
Während sie die Operation als legitime Selbstverteidigung gegen eine terroristische Bedrohung bezeichnete, wurde der Angriff von Kritikern als völkerrechtswidrig verurteilt.
1996 befand der Internationale Gerichtshof den Einsatz sowie die Androhung eines Einsatzes von Atomwaffen, nicht aber deren Besitz, für völkerrechtswidrig.
Im Zusammenhang mit dem Einsatz gegen Partisanen, besonders im Balkangebiet, ist auf den oft völkerrechtswidrigen Charakter dieser Kriegsführung zu verweisen.
Ist einem Staat völkerrechtswidriges Verhalten zurechenbar und ist dieses Verhalten nicht gerechtfertigt gewesen, so ist dieser Staat für das Verhalten völkerrechtlich verantwortlich.
Zudem ist die Norm in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen die Änderungen völkerrechtswidrig durch die geltendmachende Vertragspartei herbeigeführt wurden.