Als Ergebnis dieser Klagen urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Spielbanken regresspflichtig sind, wenn sie die Zugänge zum Spielbereich nicht kontrollieren.
Bei rechtzeitig gemeldeten Schäden, die nicht in angemessener Zeit entschärft werden, ist der Straßenbaulastträger, also innerorts in der Regel die Kommune, im Falle eines dadurch mitverschuldeten Unfalls regresspflichtig.